B1: Adam, Robert, Seite 29

G.H.F.P.
G.C.H.P
los sind, wenn hinsichtlich der Besetzung des
Schiedsgerichtes eine gesetzliche Bestimmung
verletzt würde. Die Ticnahme eines noch
aktiven Berichtrichters an dem feaglichen
Schiedsgerichte ist also leider unmöglich.
Sie können sich leicht vorstellen,
mit welch bittern Gefühlen ich diese
unbarmhiezigen Pänegeephen zitien.
Ich weede in den nächsten Tagen
im Auschuß der Richterveinigung.
angegen, daß unter die anläßlich der
Beholdungsreform von den Nichtern zu
stellenden Forderungen auch die nach
Reeichung der § 573 Zest - der jetzt
G.C.F.P.
vollkommen obholet, und der unnötige
Ausdruck eines den Richtern gegenüber
bei Schaffung des Gesetzes gehegten Un߬
trauens ist - aufgenommen werde, und
ich bin ziemlich sicher, mit meiner An¬
wegung durchzudungen: ob aber die
Vielehung so bald erfolgen wird, daß
für den Wessice meine Verjou noch in
betracht kommen könnte, ist doch sehr
zweifelhaft.
C spous' avec nouveux y Chapons
88.3.
G.H.F.P.
de la rivierement, mais il est
CALFOPCA Pee MOPod
Er bleibt mir demnach nichts übrig, als
G.C.H.F.P.
thuen, hochverehrter Herr Doktor, auf¬
Herzlichste zu danken und Sie zu bitten,
meinen Dank den andern Seeren der
Genogenschaft zugleich mit der Versicherung
zu übermitteln, daß mir die einwähnte
Gesetzerbestimmung mich abhält, das Aner¬
bieten anzunehmen.
Mit den besten Grüßen the
sehr ergebenen
d'hrionet
Nachschrift vom 3. November
Ich bitte wegen Verzögerung der Ab¬
Ludung der Briefes um Entschuldigung.
G.C.P.
Ich mollte vorher durch Nachfrage
sse as
bei Kollegen mir Sicherheit verschaf¬
fen, ob meine Nachtrausicht wirklich
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die richtige sei und ob nicht etwa
doch für mich eine Möglichkeit bestehe,
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thuen - wie ich geene unenschte -
et étude soe 'ee
andern Bescheid zu senden. Aber
xx I###epljaj S20:3
P7
B.
G.C.F.P.