Fühlung steht und ob er schon andere Werke ins
Französische übersetzt hat.
2 aoem. 13: A
Herzlichen Gruss
Ihr ergebener
Herrn Dr.Konred Maril,
Fischer,Verlag.
Berlin.
S. Fischer
23.6.1928.
Aus
Lieber Freund.
G.H.F.P
Auf Ihren Brief vom 11.6 zum Falle Harzu
Ich bin ganz Ihrer Meinung, dass, xxx da Herz das Or-
heberrecht nur bis zur 100. Auflage besitzt, mir ohne-
weiters eine Neuanflage veranstalten könnten. Wenn
Die sich dazu entschliessen könnten, so würde ich
einrach in diesem Sinne an Harz schreiben, etwa so:
Am unserer Korrespondenz geht zur Evidenz hervor
dass Sie im Laufe der letzten 2,3 Jahre so gut wie
kein Exemplar des „Reigen“ verkauft haben. Ihr Ver-
lagsrecht ist bekanntlich mit der 100. Auflage abge-
laufen. Da Sie Ihren Restbestand nicht zu einem mög-
lichen Preise hergeben wollen, aber ihr Verlagsrecht
und -Pflicht, aus welchen Gründen immer nicht aus-
üben, so werde ich (werden wir, S.F. und ich) ohne
jede weitere Rücksicht auf Sie eine neue Ausgabe
des "Reigens" veranstalten, wovon ich Sie der Ord-
nung wegen in Kenntnis setze.
Dass Herrn Harz gerade in die Verbrei-
tung verboten sein sollte, hatte ich für ausgeschlos-
sen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass sein Be-
stand zum grossen Teil oder ganz verpfandet ist und
er die Kaufsumme benötigen würde einfach um
die Exemplare auszulösen. Aber selbst wenn ein sol-
ches Verbot bestände (was doch unbedingt in Erfah-
rung zu bringen sein muss) ginge uns das nicht des
allergeringste an. Ich möchte doch sehen, ob es heute
noch nach all dem, was ungehindert gedruckt und ver-
trieben wird, ein Staatsanwalt wagen würde den "Rei-
gen" zu beschlagnahmen. Und wenn doch, nur umso bes-
ser. Dass eine solche Beschlagnahme auf dem kürzesten
Nege wieder aufgehoben werden müsste, ist zweifellos.
handelt sich hier wirklich um eine prinzipielle
Frage. Ich kann in meinem Gesamtwerk auf den "Reigen
Französische übersetzt hat.
2 aoem. 13: A
Herzlichen Gruss
Ihr ergebener
Herrn Dr.Konred Maril,
Fischer,Verlag.
Berlin.
S. Fischer
23.6.1928.
Aus
Lieber Freund.
G.H.F.P
Auf Ihren Brief vom 11.6 zum Falle Harzu
Ich bin ganz Ihrer Meinung, dass, xxx da Herz das Or-
heberrecht nur bis zur 100. Auflage besitzt, mir ohne-
weiters eine Neuanflage veranstalten könnten. Wenn
Die sich dazu entschliessen könnten, so würde ich
einrach in diesem Sinne an Harz schreiben, etwa so:
Am unserer Korrespondenz geht zur Evidenz hervor
dass Sie im Laufe der letzten 2,3 Jahre so gut wie
kein Exemplar des „Reigen“ verkauft haben. Ihr Ver-
lagsrecht ist bekanntlich mit der 100. Auflage abge-
laufen. Da Sie Ihren Restbestand nicht zu einem mög-
lichen Preise hergeben wollen, aber ihr Verlagsrecht
und -Pflicht, aus welchen Gründen immer nicht aus-
üben, so werde ich (werden wir, S.F. und ich) ohne
jede weitere Rücksicht auf Sie eine neue Ausgabe
des "Reigens" veranstalten, wovon ich Sie der Ord-
nung wegen in Kenntnis setze.
Dass Herrn Harz gerade in die Verbrei-
tung verboten sein sollte, hatte ich für ausgeschlos-
sen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass sein Be-
stand zum grossen Teil oder ganz verpfandet ist und
er die Kaufsumme benötigen würde einfach um
die Exemplare auszulösen. Aber selbst wenn ein sol-
ches Verbot bestände (was doch unbedingt in Erfah-
rung zu bringen sein muss) ginge uns das nicht des
allergeringste an. Ich möchte doch sehen, ob es heute
noch nach all dem, was ungehindert gedruckt und ver-
trieben wird, ein Staatsanwalt wagen würde den "Rei-
gen" zu beschlagnahmen. Und wenn doch, nur umso bes-
ser. Dass eine solche Beschlagnahme auf dem kürzesten
Nege wieder aufgehoben werden müsste, ist zweifellos.
handelt sich hier wirklich um eine prinzipielle
Frage. Ich kann in meinem Gesamtwerk auf den "Reigen