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S. FISCHER, VERLAG, BERLIN, Herrn Dr. Arthur Schnitzler, Wien Blatt
Textbuches behalte. Ich weiss, dass die Musikwerleger auf das Textbuch ein
grosses Gewicht legen. Sollte das Uebersinkommen mit dem Musikverleger ohne
Ausschaltung des Textbuches nicht durchzuführen sein, so müsste der Musikver-
leger sich mit mir in Verbindung setzen, damit wir die Basis für eine Ver¬
ständigung schaffen. Ich habe es in ähnlichen Fällen schon mehrfach getan.
Sie können über dasselbe Werk, das Sie mir übetragen haben, rechtsverbindliche
Verpflichtungen einem andern Verleger gegenüber nicht eingehen. Die ganze Frage
spitzt sich darauf zu, ob der Musikverleger oder der ursprüngliche Verleger des
Dramas Anspruch auf den Gewinn aus dem Textbuch hat. Ihre Interessen brauchen
dapei nicht tangiert zu werden, denn Sie haben unter allen Umständen einen An¬
teil am Textbuch-Gewinn; die Frage ist nur, ob Sie diesen Gewinn von mir oder
vom Musikverleger zu beziehen haben.
Ich würde demnach zur Vereinfachung der Verhandlungen empfehlen, die Frage
des Textbuches aus Ihrem Vertrag auszuschalten, und unter Bezugnahme auf meine
A.P.
Rechte den Musikverleger an mich zu verweisen.
Mit besten Grüssen
Ihr ergebener
S.fischer.
S. FISCHER, VERLAG, BERLIN, Herrn Dr. Arthur Schnitzler, Wien Blatt
Textbuches behalte. Ich weiss, dass die Musikwerleger auf das Textbuch ein
grosses Gewicht legen. Sollte das Uebersinkommen mit dem Musikverleger ohne
Ausschaltung des Textbuches nicht durchzuführen sein, so müsste der Musikver-
leger sich mit mir in Verbindung setzen, damit wir die Basis für eine Ver¬
ständigung schaffen. Ich habe es in ähnlichen Fällen schon mehrfach getan.
Sie können über dasselbe Werk, das Sie mir übetragen haben, rechtsverbindliche
Verpflichtungen einem andern Verleger gegenüber nicht eingehen. Die ganze Frage
spitzt sich darauf zu, ob der Musikverleger oder der ursprüngliche Verleger des
Dramas Anspruch auf den Gewinn aus dem Textbuch hat. Ihre Interessen brauchen
dapei nicht tangiert zu werden, denn Sie haben unter allen Umständen einen An¬
teil am Textbuch-Gewinn; die Frage ist nur, ob Sie diesen Gewinn von mir oder
vom Musikverleger zu beziehen haben.
Ich würde demnach zur Vereinfachung der Verhandlungen empfehlen, die Frage
des Textbuches aus Ihrem Vertrag auszuschalten, und unter Bezugnahme auf meine
A.P.
Rechte den Musikverleger an mich zu verweisen.
Mit besten Grüssen
Ihr ergebener
S.fischer.