Vertrag
—!
Zwischen der Firma S. Fischer, Verlag, Berlin (kurz.Verlag.
genannt) und Herrn
(kurz „Autor“ genannt) ist folgender Vertrag geschlossen worden:
1e5
§ 1.
Der Autor übergibt dem Verlage das alleinige Filmvertriebs-
recht a) für seine sämtlichen im Verlage erschienenen Werke
b) für folgende seiner im Verlage erschienenen Werke:
G.F.P.
G.F.P.
ng
Au M.S.
G.H.F.P
G.C.F.P.
haft xxx Geschäftet
a) ohne jede Einschränkung, b) unter folgenden Einschrankungen:
1. Der Verlag ist verpflichtet die finanziellen und künstlerischen
Bedingungen im Einvernehmen mit dem Autor festzusetzen.
2. Der Verlag ist berechtigt, die finanziellen und künstlerischen
Pas
Bedingungen selbständig festzusetzen, doch behalt sich der
r
Autor ein Vetorecht vor.
3. Der Verlag ist berechtigt, nach grundsätzlicher Anfrage beim
Autor alles Weitere selbständig zu veranlassen.
en
§ 2.
G.H.F.P.
Die Tätigkeit des Verlages erstreckt sich auf alle Maßre-
geln, die zu einem ordnungsmäßigen Vertrieb erforderlich sind,
insbesondere auf die Unterbringung der Verlagswerke bei den Fabri-
kanten, die fixierung, Durchsetzung und Kontrolle der finanziel-
len, künstlerischen und sonstigen Bedingungen und die Durchführung
und Nachprüfung des Verrechnungswesens.
deren Erben
xxahl
zu machen ist.
§ 3.
nicht xxx
Der Verlag ist berechtigt, den Teil seiner Obliegenheiten
der sich nicht auf die Freigabe zur Verfilmung, die verantwort-
liche fixierung der Bedingungen, sowie die Nachprüfung der Ver-
rechnungen bezieht, Dritten (gegenwärtig der Geschäftsstelle des
Verbandes deutscher Filmautoren) jedoch nur unter folgenden Kau-
telen zu übertragen:
—!
Zwischen der Firma S. Fischer, Verlag, Berlin (kurz.Verlag.
genannt) und Herrn
(kurz „Autor“ genannt) ist folgender Vertrag geschlossen worden:
1e5
§ 1.
Der Autor übergibt dem Verlage das alleinige Filmvertriebs-
recht a) für seine sämtlichen im Verlage erschienenen Werke
b) für folgende seiner im Verlage erschienenen Werke:
G.F.P.
G.F.P.
ng
Au M.S.
G.H.F.P
G.C.F.P.
haft xxx Geschäftet
a) ohne jede Einschränkung, b) unter folgenden Einschrankungen:
1. Der Verlag ist verpflichtet die finanziellen und künstlerischen
Bedingungen im Einvernehmen mit dem Autor festzusetzen.
2. Der Verlag ist berechtigt, die finanziellen und künstlerischen
Pas
Bedingungen selbständig festzusetzen, doch behalt sich der
r
Autor ein Vetorecht vor.
3. Der Verlag ist berechtigt, nach grundsätzlicher Anfrage beim
Autor alles Weitere selbständig zu veranlassen.
en
§ 2.
G.H.F.P.
Die Tätigkeit des Verlages erstreckt sich auf alle Maßre-
geln, die zu einem ordnungsmäßigen Vertrieb erforderlich sind,
insbesondere auf die Unterbringung der Verlagswerke bei den Fabri-
kanten, die fixierung, Durchsetzung und Kontrolle der finanziel-
len, künstlerischen und sonstigen Bedingungen und die Durchführung
und Nachprüfung des Verrechnungswesens.
deren Erben
xxahl
zu machen ist.
§ 3.
nicht xxx
Der Verlag ist berechtigt, den Teil seiner Obliegenheiten
der sich nicht auf die Freigabe zur Verfilmung, die verantwort-
liche fixierung der Bedingungen, sowie die Nachprüfung der Ver-
rechnungen bezieht, Dritten (gegenwärtig der Geschäftsstelle des
Verbandes deutscher Filmautoren) jedoch nur unter folgenden Kau-
telen zu übertragen: