B128: Reigen (Verschiedene Korrespondenzen. Harz, S. Fischer), Seite 45

ganzen Vorrats auf einmal eine kleine Rechts-
des Preises eintreten kann.... Dass ich das Ver
fügungsrecht von der 101. Auflage besitze, steht
fest. Dieses Recht wird natürlich in gewissem Sinne
Ullusorisch, wenn Sie weder dem Käufer des Restbe-
standes entgegenkommen, noch irgend etwa dazu tun
die noch vorhanden 4-4-000 Exemplare abzusetzen.
Denn es ist eine Tatsache, dass der Reigen im Buch-
handel einfach nicht existiert, was natürlich nur
so zu erklären ist, dass diese 44000 Exemplare
oder wenigstens einTeil davon irgendwo festgehal-
ten werden und aus irgend einem Grunde nicht auf
den Markt gebracht werden. Wäre ein solcher Zustand
rechtlich zulässig, so hätte es jeder Verleger in
der Hand den Autor einfach dadurch um die Früchte
seiner Arbeit zu bringen, dass er in irgend einem
Augenblick das Werk des Autors aus dem Handel
zieht oder wenigstens läs sig oder gar nicht ver-
treibt.
§.3.1928. Anfrage an Harz: 1. Um welchen Betrag
Sie den Gesamtbestand der noch vorrätigen Exemplare
des Reigen pauschaliter gegen bar verkaufen würden,
2. innerhalb welcher Zeit die Uebernahme dieses
Gesamt bestandes und unter welchen Modalitäten
diese Uebernahme dieser Exemplare durch die prä-
sumtiven neuen Verleger erfolgen könnte.
1.
15.3.1928. An Fischer!...Ich halte die Forderung
von Harz in jedem Falle für eine zu hohe (zirka
5000 Mark) ).glaube aber, dass er sich doch ent
schliessen würde zirka 2000 Mark nachzulassen
wenn er auf sofortige Barzahlung rechnen darf.
2. Ich wäre nach wie vor bereit den Kauf zu glei-
chen Teilen mit dem Verlag Fischer durchzuführen
es musstennstürlich dann auch die Eingän¬
cher Weise repartiert werden.
Uebernahme des Reigen durch meinen angestammten
Verlag von mir keineswegs aus finanziellen Erwäg
angestrebt wird ersehen Sie aus meinen Vor
schlägen. Es handelt sich mir nicht so sehr darum