A115: Konvolut Zeitungsausschnitte, Seite 3

Haus der Abgeordneten. — 293. Sitzung der XI. Session am 18. Mai 1894.
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vorgeschriebenen Krankenunterstützungen ähnlich wie
Die Unterzeichneten stellen die Frage:
bei den Gehilfenkrankenkassen geleistet werden können
„Ist die hohe Regierung geneigt, Vorsorge
dass also den Lehrlingen im Falle der Erkrankung
zu treffen, dass an die Lehrlingskrankenkassen
die im obencitirten §. 6 vorgeschriebenen Krankengelder
nicht höhere Anforderungen gestellt werden,
in der Höhe ausgefolgt werden können, wie sie in §.
wie an die analogen annexinstitutionen zur
des Krankenversicherungsgesetzes vom 30. März 1888
Versorgung erkrankter Gehilfen, und dass
R. G. Bl. Nr. 33, Alinea 2, vorgeschrieben sind, oder
ihnen Schutz gegen Benachtheiligungen ge¬
dass die im §. 8 desselben Gesetzes, Alinea 5, vorg
währt werde, welche ihnen durch überflüssige
schriebene Spitalverpflegung bis zur Dauer von vier
Detenirung von Erkrankten in den Spitälern
Wochen geleistet werden könne.
erwachsen, die ohne Gefahr für ihre Gesund¬
heitspflege auch ambulatorisch behandelt
Die Genossenschaften waren der Meinung, daß
werden könnten, oder von Personen zugefüg
an die Lehrlingskrankenkassen relativ keine höheren
werden, welche nicht Mitglieder der Kranken¬
Anforderungen gestellt werden, als an die Gehilfen
kassen sind.
krankenkassen, und dieses umsomehr, als im Ministe
rialerlasse vom 14. August 1889, Z. 32639, Alinea 5
Dr. Gessmann.
Schneider.
der Bestand der analogie zwischen den Lehrlings
Troll.
krankenkassen und den genossenschaftlichen Gehilfen¬
Dr. Lueger.
Hauck.
Dr. Gregorčié.
krankenkassen ausdrücklich hervorgehoben wird, und
Jax.
Sokol.
als in §. 4 des Musterstatutes der Lehrlingskranken
Kaiser.
Kvekvić.
Thurnher.
kassen das Verfügungsrecht der Genossenschaftsvor
Schlesinger.
Dr. Laginja.
stehungen in Betreff der Überweisung der erkrankten
Liechtenstein.
Biankini.
Lehrlinge in ein Krankenhaus gewahrt wird.
Spinčié.
Dapar.
So wie es sich aber bei so manchen Dingen er¬
eignet, dass Gesetze anders gehandhabt werden, als es
Präsident: Diese Interpellationen sind gehörig
den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, so triff
gezeichnet und werden daher den betreffenden Herren
dies auch bezüglich der Handhabung des Gesetzes von
Ministern zugemittelt werden
4. April 1889 zu.
Es ist ein Antrag überreicht worden, um dessen
Die Lehrlingskrankenkassen werden verhalten
Verlesung ich bitte.
Spitalverpflegskosten bis zur Dauer von 20 Wocher
zu vergüten. Um die Verfügungen der Genossenschafts
Schriftführer Dr. Götz (liest den Antrag des
vorstehungen wird in zahllosen Fällen gar nicht ge
Abgeordneten Demel und Genossen, betreffend den
fragt. Die Lehrlinge werden auf Grund der Verfü
Rückersatz der von den Krankenkassen zu Gunsten
gungen eines beliebigen, mit den Genossenschaften gar der Unfallversicherungsanstalten geleisteten Auslagen
nicht in Verbindung stehenden Arztes in den Spitäler
920 der Beilagen).
aufgenommen und bis zu 20 Wochen wegen Krank
heiten behalten, die ambulatorisch behandelt werde
Präsident: Dieser Antrag steht mit der in dem
könnten. Die Genossenschaften werden zu Zahlungen für [Gewerbeausschusse in Verhandlung befindlichen Unfall¬
versicherungsnovelle in Zusammenhang, und ich nehme
Burschen verhalten, die gar nicht einmal aufgedungen
keinen Anstand, denselben auf Grundlage des §. 31
also den Genossenschaften gar nicht angehören. Klagen
Genossenschaften wegen Schädigung der Lehrlings¬
der Geschäftsordnung dem Gewerbeausschusse zu¬
krankenkasse durch gewissenlose Meister, so werden si
zuweisen
Es ist ein Dringlichkeitsantrag überreicht
abgewiesen, oder, wenn sie schon nicht abgewiesem
werden, so werden sie so mangelhaft unterstützt, dass worden, um dessen Verlesung ich bitte.
die Unterstützung gleichbedeutend mit Abweisung ist
Schriftführer Dr. Götz (liest):
Freigesprochene werden als Lehrlinge ausgenommen
und in den Spitälern verpflegt, worauf die Genossen
„Dringlichkeitsanträge. Ich stelle folgende
Anträge
schaft zur Zahlung verhalten wird. Aus den mitfolg
1. §. 3, Alinea 1 und 2 des „Gesetzes vom
genden genossenschaftlichen Ausweisen ist ersichtlich
21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, über die
wie sich die Inanspruchnahme der Genossenschafter
Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und
immer mehr steigert, und wie es dahin kommen muss,
Frauenspersonen, dann über die täglich
dass die Lehrlingskrankenkassen zu Grunde gehen
Arbeitsdauer und die Sonntagsruhe beim
wenn dieselben mehr belastet werden, als die Gehilfen¬
krankenkassen, und wenn denselben kein Schutz gegen
„Bergbaue", werden außer Kraft gesetzt und
haben künftig zu lauten:
Missbräuche durch Verpflegung nicht Aufgedungener
„§. 3. Die Schichtdauer aller im Bergbau
oder Freigesprochener auf ihre Kosten (der Lehrlings
beschäftigten Arbeiter darf acht Stunden nicht
krankenkassen) gewährt wird.