A63: Medizinische Schriften, Seite 10

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Gesammt-Einnahmen
die Gesammt-Ausgaben
vorlagen; eine gesetzliche Regelung des Hausapo¬
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thekenwesens auf moderner Basis; in der Kranken
frage die Veranstaltung einer Enquête mit Zu¬ so dass sich ein Gebarungs-Ueber-
cassent
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schuss von
ziehung von Delegirten der Aerztekammern für den
ergibt, von welchem als Guthaben in
Fall der in Aussicht genommenen Reform des Kranken¬
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der Postsparcassa
cassen-Gesetzes. In Betreff der Bildung humanitärer
und als Cassarest in der Handeassa
Institute wurde beschlossen: Sämmtliche Aerzte-
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am 31. December 1894
kammern mögen Comités für die Errichtung von
für alle Aerzte Cisleithaniens gemeinsamen Wohl¬
Der Jahresbeitrag per 10 fl. wurde im Jahre
fahrts-Instituten constituiren. Diese Comités mögen
sich (durch ihre Kammer-Präsidien) in Verbindung 1894 von 923 Aerzten zur Gänze, von 9 Aerztem
setzen und sich gegenseitig unterstützen. Die Fest- t. theilweise eingezahlt.
Der Präsident theilt mit, dass die Jahres
setzung der Principien für eine ärztliche Standes
rechnung, die Bücher und Belege von den Rech
ordnung wurde einem nächsten Kammertage vorbe¬
nungs-Revisoren Dr. Kornfeld und Prof. Dr. v
halten.
Hebra eingehend geprüft und richtig befunden
Als geschäftsführende Kammer für die nächste
wurden.
Periode wurde die mährische ernannt und beschlossen
Die Jahresrechnung wird genehmigt und ist der
den nächsten Aerztekammertag in Brünn abzuhalten
Hauptversammlung vorzulégen.
Die Wiener Aerztekammer stimmte der
4. Dr. Tölg referirt über
von zwei Aerzten
schlossenen Geschäftsordnung des Aerztekammerta
gegen einander eingebrachte Beschwerden, welche
bei. Ausserdem ist der Kammervorstand bestrebt, in
durch Zurückziehung gegenstandslos geworden. (Zur
steter Fühlung mit den andern Aerztekammern zu
Kenntnis.)
bleiben.
5. Dr. Teleky referirt über mehrere Gesuche
Mit hygienischen Fragen sich zu beschäftigen
um Nachsicht des Kammerbeitrages pro 1894; es
kam die Kammer nur in einem Falle in die Lage:
wird beschlossen 62 Aerzten die Nachsicht zu ge-
über Aufforderung der hohen n.-ö. Statthalterei gab
währen.
ein Gutachten ab.
In Berathung sind die Fragen über ärztliches
6. Die Hauptversammlung wird für Montag den
25. Februar 1895 anberaumt.
Reclamewesen und über humanitäre Einrichtungen
* * *
Sowohl die niederösterreichische als die mährische
Aerztekammer haben zu den Berathungen des Co-
Vorstandssitzung am 9. März 1895
mités für humanitäts-Einrichtungen Delegirte ent¬
Vorsitzender: Präsident Dr. Gauster.
Weiter beschloss die Kammer nach eingehende
Ueber Einladung des ärztlichen Vereines des
Berathung, dass der Vorstand nach entsprechende
III. Bezirkes zur Betheiligung an der Feier des fünf-
Klarstellung ihrer Begründung Nachsichtsgesuche
undzwanzigjährigen Doctor -Jubiläums des Dr. Kar
um Erlass des Jahresbeitrages bewilligen könne.
Reitter wird beschlossen, dass sich der Vorstand
In den Landessanitätsrath entsendete die Kam-
mer Herrn Dr. K hautz von Eulenthal und als an dieser Feier durch Delegirte betheilig
Der Präsident beantragt, im Siegel der Kam¬
dessen Stellvertreter Herrn Dr. Heinrich Adle
mer die Wappen des Landes Nieder-Oesterreich und
Dem Ehrenrathe lag ein Verhandlungs¬
der Stadt Wien zu führen.
stand vor. Die Klage wurde anfangs des Jahres 189
Dr. Scholz beantragt, vor Beschlussfassung
durch Ehrenerklärung des Beschuldigten beigelegt
hierüber Informationen beim heraldischen Amte ein¬
Mehrere an die Kammer gerichtete Beschuldi
zuholen. (Angenommen.)
gungen aus dem Publicum gegen praktische Aerzte
Dr. Heinrich Adler referirt über die Beschwerde
erwiesen sich bei der Erhebung als unbegründet.
Als Organ der Kammer wurde die «Oesterr. ärzt- des Dr. St. gegen Dr. G. und erklärt, dass dieselbe
gegenstandslos geworden sei, da Dr. St. seine Be¬
liche Vereinszeitung» erklärt.
Aus dem Angeführten geht hervor, dass die schwerde zurückgezogen hat. (Zur Kenntnis genomt
Dr. Teleky referirt über die Beschwerde
Kammer seit der kurzenZeitspanne von sieben Monaten
Dr. B. betreffend die Ausübung der zahnärztlichen
abgesehen von den organisatorischen Arbeiten, von
Praxis durch einen Arzt in einer Filiale.
denen sie sehr in Anspruch genommen wurde, ein
Der Vorstand constituirt sich als Ehrenrath.
Reihe von das Interesse der Aerzte tief berührenden
Nach Schluss der Ehrenraths-Sitzung referirt
Fragen in den Kreis ihrer Berathungen gezogen und
Dr. Gauster über seinen Dringlichkeits-Antrag zu
Schritte unternommen, die hoffentlich von günstigem
gänzung der Geschäftsordnung für den Vorstand
Erfolge begleitet sein werden
„ Wiener Aerztekammer, dahingehend, es se
Auf diesem Wege ist fortzuschreiten. Gestützt
6. «Dem Vorstande obliegt die Vorberathung
auf kräftige Mitwirkung der ärztlichen Vereine und
Verhandlungs-Gegenstände, welche der Kammer
der Aerzte Wiens, mit welchen die Kammer in steter
behalten und deren Beschlussfassung vorzulegen sind —:
Fühlung bleiben muss, wird sie in besonnenem, von
den Zusatz zu machen: «ausgenommen jener, für die
ruhiger Erwägung geleitetem und consequentem Vor
über Beschluss der Kammer durch diese selbst ein
wärtsstreben allmälig die Ziele erreichen, welche die
eigenes Comité zur Vorberathung und Antragstellung
Aufgabe der Aerztekammern bilden: die Hebung und
eingesetzt ist».
Festigung der Standes Ehre und des Standes-An¬
Referent führt aus, dass durch Annahme dieses
sehens, die Kräftigung des Aerztestandes im Interesse
Antrages Conflicte zwischen dem Vorstande und de
und des allgemeinen Wohles.
Comités vermieden werden und dass dadurch auch
Vorstand ersucht die geehrte Kammer, ihn
eine Entlastung des Vorstandes, der durch die laufen
in diesem Sinne auch ferner zu unterstützen.»
den Angelegenheiten sehr in Anspruch genommen sei
herbeigeführt werde. Der Vorstand sei übrigens in
3. Dr. Teleky legt die Jahresrechnung
für das Jahr 1894 vor. Nach derselben betrugén die I der Lage, die Elaborate der Comités vor der Kammer¬
berathung kennen zu lernen und seine Ansichten in gehörigkeit zur Kammer ausgenommene Aerzte sind
wenn sie dem Vorstande begründet erscheinen, der
der Kammer geltend zu machen.
dem betreffenden Arzte vorgesetzten Behörde ab¬
Nach längerer Discussion wird der Antrag ab¬
zutreten.
Eine Anklage oder Beschwerde, welche ein in
der Wiener Aerztekammer vertretener Arzt gegen einen
Prof. Dr. Hofmokl referirt über die Beschwerde
des Vereines Wiener Zahnärzte gegen einen Zahnarzt Arzt eines anderen Kammersprengels einreicht, ist
wenn der Vorstanl sie beachtenswert erkennt, dem
arktschreierischer Reclame.
Kammervorstande des Sprengels jenes Arztes zu über
Scholz beantragt, nachdem der betreffende
mitteln, gegen welchen die Anklage oder Beschwerd
Zahnarzt im Verzeichnis der in Wien zur Ausübung
lautet.
der ärztlichen Praxis berechtigten Aerzte nicht ver-
Dem Vorstande obliegt auch (§ 12, al. 5 K.-G.
zeichnet sei, vor weiterer Behandlung der Beschwerde
die Function als Ehrenrath in jenen Fällen, in welchen
sich an den Magistrat um Auskunft über die Praxis-
er durch eigene Wahrnehmung, durch Anzeigen oder
berechtigung des Zahnarztes zu wenden. (Angenommen.)
Beschwerden Kenntnis erlangt hat, dass ein in der
Nach dem Referate des Dr. Teleky über Ge-
Wiener Aerztekammer vertretener Arzt sich eines des
suche um Nachsicht des Jahresbeitrages pro 1894
ztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig
werden sieben Gesuchsteller befreit, fünf abgewiesen.
emacht oder seine Pflichten als Angehöriger der
Wiener Aerztekammer verletzt hat.
§ 5. Jede eingelaufene Anzeige oder Beschwerde
B. Kmmersitzungen.
ist vom Präsidenten einem Vorstands-Mitgliede a
Referenten zuzutheilen, der nach vorgenommenen E
Kimmersitzung
lebungen mit möglichster Beschleunigung in einer
Sitzung des Vorstandes, welcher sich als Ehrenrat,
am 20. November 1894.
Vor Allem wurde mit lebhafter Befriedigung zur constituirt, den motivirten Bericht erstattet, woran
der Ehrenrath die Einleitung des ehrenräthlichen Ver
Kenntnis genommen, dass in Erledigung der von der
fahrens oder Abtretung der Anzeige an eine andere
Kammer über die Nothwendigkeit der Anhörung der
Kammer oder die competente Behörde oder Verwerfung
ärztlichen Vertretung bei der Reform des Kranken¬
der Anzeige beschliesst.
cassen-Gesetzes an das Ministerium des Innern ge¬
§ 6. Ist Einleitung des weiteren Verfahrens be:
richteten Eingabe dieses die Kammer zur Beantwortung
schlossen, schreibt der Präsident eine neue Sitzung des
des diesbezüglich hinausgegebenen Fragebogens un
Ehrenrathes unter Einladung des Beschuldigten und
Angabe der ärztlichen Wünsche bis 31. December 1. J.
Leugen binnen 14 Tagen aus.
Wenn es vom Ehrenrathe nöthig erkannt oder von
einlud.
Hierauf wurde die vom Referenten, Reg.-R. D
dem Kläger oder dem Beschuldigten verlangt wird
Gauster, vorgelegte-Geschäftsordnung für den Vor
ist auch der Ankläger zuzuziehen.
stand als Ehrenrath berathen und mit ganz geringen
§ 7 Erkennt der Ehrenrath während des ehren
Modificationen in nachstehender Fassung angenommen
räthlichen Verfahrens die Zuziehung von Sachver
ständigen als erforderlich, so sind die vom Ehrenrathe
Geschäftsordnung
zu bezeichnenden Sachverständigen vom Präsidenten
für den Aerztekammer-Vorstand als Ehrenrath.
zur Verhandlung einzuladen
Wenn Vorstandsmitglieder an der ehren
§ 1. Der Vorstand der Aerztekammer fungirt auf
gerichtlichen Verhandlung theilzunehmen gehindert
Grund des § 12 des Kammergesetzes als Ehrenrath
sind, oder wenn sie am Verhandlungsgegenstande per¬
ammer in Fällen von persönlichen Streitigkeiten
sönlich betheiligt sind, müssen die Ersatzmänner des
werden und Anklagen der in der Kammer ver-
Vorstandes nach der Reihe ihrer Stimmenanzahl und
tretenen Aerzte unter oder gegeneinander in allen der
bei gleicher Stimmenanzahl in alphabetischer Reihen-
Competenz der zuständigen Behörden nicht unter-
folge einberufen werden.
den Angelegenheiten.
liegen
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, wenn
2. Dem Vorstande obliegt auch die Vermittlung
sie an der ehrengerichtlichen Verhan Ilung theilzu¬
bei Streitigkeiten zwischen Aerzten des Sprängels in
Beziehung auf die Ausübung ihres Berufes, und sind nehmen verhindert oder am Verhandlungsgegenstand
persönlich betheiligt sind, dies dem Präsidenten recht
die Aerzte nach § 12 K.-G. verpflichtet, vor Betretung
des Beschwerdeweges an die competenten Behörden zeitig anzuzeigen
9. Die Verhandlungen des Ehrenrathes sind
die Vermittlung der Kammer anzurufen.
mündlich und geheim.Leber dieselben wird ein Pro¬
3. Diese Vermittlung geschieht durch den
tokoll geführt, welches den Tag der Verhandlung, die
Präsidenten oder durch ein von ihm delegirtes Vor
Namen der anwesenden Ehrenrathsmitglieder, die
standsmitglied im Bureau der Kammer. Dieser Ver
Namen der übrigen Anwesenden und die Eigenschaft
handlung sind, wenn nicht die Streittheile einver¬
in welcher sie vor dem Ehrenrathe erscheinen, den
standenermassen es wünschen, keine anderen Personen
Verhandlungsgegenstand, die kurze Wiedergabe der
beizuziehen. Am Schlüsse jeder Verhandlung ist ein
Erklärung des Angeklagten, die Aussagen der Zeugen
Protokoll, enthaltend den Gegenstand und Erfolg der
Verhandlung, abzufassen und von den Anwesenden zu und Sachverständigen, endlich die motivirte Ent¬
scheidung des Ehrenrathes enthalten und vom Vor-
unterfertigen.
sitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden
§ 4. Anklagen und Beschwerden, welche gegen
muss.
Aerzte des Sprengels von Aerzten, die nicht dem
Das Protokoll verificirt der Ehrenrath in geheimer
Kammer-Sprengel angehören, einlangen, können nu
dann' in ehrenräthliche Behandlung gezogen werden,' Sitzung
§ 10. Der Ehrenrath ist beschlussfähig, wenn
wenn ein Kammervorstands-Mitglied sie zu vertreten
wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Er fasst
übernimmt.
giltige Beschlüsse mit einer Majorität von zwei Dritteln
Anzeigen und Beschwerden von Aerzten des
Sprengels gegen nach § 15 des K.-G. von der An- der Anwesenden; der Präsident stimmt mit Stimmen¬