enthaltung ist keinem Mitgliede des Ehrenrathes ge- erwachsen sind, im Wege der Execution hereingebracht
werden.
§ 16. Die Functionen eines ehrenräthlichen Mit-
stattet.
§ 11. Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,
gliedes sind ein Ehrenamt und unentgeltlich. Etwa
indem er die Beschlussfähigkeit des Ehrenrathes, even
durch Erhebungen verursachte bare Auslagen werden
tuell die Anwesenheit des Beschuldigten und aller
ersetzt.
übrigen Vorgeladenen constatirt und durch den Schrift¬
§ 17. Die sämmtlichen ehrengerichtlichen Acten
führer die Beschwerde, bezw Anklage und den motivir¬
gesondert unter Verschluss aufzubewahren und
ten Beschluss des Ehrenrathes zur Einleitung des
ber dieselben ein eigenes Protokoll zu führen.
ehrenräthlichen Verfahrens verlesen lässt.
Die Protokollnummern der ehrenräthlichen Er¬
Hierauf erhält der Beschuldigte das Wort zur
kenntnisse sind im ärztlichen Standesbuche vorzu-
Gegenäusserung, wonach die Zeugen eventuell auch
merken.
die Sachverständigen einvernommen werden.
Sodann wurde die Geschäftsordnung für die
Ist der Beschwerdeführer selbst anwesend, erhält
Aerztekammertage (Delegirtenversammlung der öster¬
er hierauf das Wort. Die Schlusseinrede steht dem
reichischen Aerztekammern) genehmigt, sowie die vom
Beschuldigten zu.
Es steht dem Ehrenrathe frei, nach Bedarf oder I Delegirtentage vorgenommenen Wahl der mährischen
Aerztekammer als geschäftsführende Kammer für ein
über Antragdes Beschuldigten, event. des Beschwerde¬
Jahr gutgeheissen.
führers noch andere Zeugen einzuvernehmen und zu
Die «Oesterreichische ärztliche Ver-
diesem Behufe die Verhandlung zu vertagen.
einszeitung» wurde zum officiellen Organ der
Jedes Mitglied des Ehrenrathes hat das Recht,
Kammern bestimmt und ist den Kammermitgliedern
Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sach
und deren Stellvertretern je ein Exemplar des Blattes
verständigen, eventuell an den Beschwerdeführer zu
zuzumitteln.
stellen.
Professor Dr. R. v. Hebra und Primararzt Dr
Der Präsident'leitet die Verhandlung und sorgt
Hans Adler wurden zu Rechnungs- und Cassa-
für die vollständige Erörterung der Angelegenheit.
revisoren erwählt.
Er handhabt die Sitzungspolizei.
§ 12. Nach Schluss der Verhandlung fällt der
Ehrenrath entweder sogleich das Erkenntnis oder be¬
Kmmersitzung
schliesst den Tag, wann das Erkenntnis den Parteien
verkündet wird. Die Frist darf 14 Tage nicht über
am 22. December 1894.
schreiten.
Vorsitzender: Präsident Dr. Moriz Gauster.
Das Erkenntnis wird m'indlich verkündet und
über Verlangen der Parteien denselben schriftlich mit
Nach Verificirung des Protokolles der letzten
getheilt. Es kann den Parteien entweder vom Prä¬
Kammerversammlung und Mittheilung der Einläufe
sidenten allein, oder vor dem versammelten Ehren¬
wird die Wahl eines zweiten Cassa- und Rechnungs
rathe verkündet werden.
§ 13. Der Ehrenrath kann gegen solche der Kammer revisors vorgenommen, nachdem Dr. Hans Adler
die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen zu
angehörige Aerzte, welche sich eines des ärztlichen
Standes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht oder können e:klärte. Gewählt wurde Dr. Korn-feld
Sodann erstattet Dr. Weis das Referat über
ihre Pflichten als Angehörige der Aerztekammer ver-
letzt haben, nach Sicherstellung des Thatbestandes das vom Comité für die Reform des Kranken¬
cassen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem
durch ordnungsmässige Verhandlung.erkennen:
Vorstande beantragte Gutachten, welches in Beant-
a) auf eine Erinnerun
wortung des vom Ministerium der Kammer zugemit
b) auf eine Verwarnung
telten Fragebogens zu erstatten ist.
c) im Wiederhölungsfalle auf eine Rüge,
nach eingehender Berathung werden die An
d) kann er dieselben bei erheblichen Unzukömm-
träge des Referenten bis zum Punkte 2 des II. Ab¬
lichkeiten, wenn sie trotz Rüge fortgesetzt werden
schnittes mit geringfügigen Aenderungen angenom
ebenso bei schwereren Verletzungen der Standesehre
men. Bei letzterem Punkte entspinnt sich eine leb
oder bei fortgesetzter Nichtbeachtung der im Kammer¬
hafte Debatte, in welcher die Kammermitglieder Dr.
gesetze begründeten Anforderungen der Kammer -
Heinrich Adler „Fritsch, Dr. Herz, Dr v
zu Geldbussen von 10 bis 200 fl. je nach der Schwere
Khautz, Dr. Kornfeld, Prof. Schauta und
des Verschuldens verfallen oder endlich ihnen das
passive oder active Wahlrecht in die Kammer auf Zeit Dr. Schopf sich für die freie Aerztewahl aus¬
sprechen, während die Mitglieder Dr. Bernheim
oder dauernd entziehen.
Dr. Heim und Dr. Kramer sich gegen den auf
Der Ehrenrath kann die Veröffentlichung des in
die Codificirung der freien Aerztewahl bezughaben-
Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses zunächst in
den Antrag erklären.
einer Plenarversammlung der Kammer und als weitere
Bei der Abstimmung wird der die freie Aerzte
Verschärfung der Strafe die Publication in der „Wiene:
wahl fordernde Antrag mit Majorität angenommen,
Zeitung“ beschliessen.
der vom Comité beantragte Eventualantrag, welcher
§ 14. Gegen die Entscheidung des Ehrenrathes
für den Fall als die Gesetzgebung auf die Fest¬
auf Erinnerung und Verwarnung besteht kein Recurs¬
setzung der freien Aerztewahl nicht eingehen könnte,
recht. Gegen Ertheilung einer Rüge, Geldstrafe oder
Bestimmungen bezüglich der Sicherung ausreichen
die Entziehung des Wahlrechtes steht dem Betroffenen
der freier ärztlicher Behandlung durch Bestellung
der Recurs an die k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien
von Cassenärzten enthält, abgelehnt.
binnen acht Tagen nach Verkündigung des Erkennt¬
Hierauf wird der übrige Theil des Referates en
nisses zu, welche endgiltig entscheidet; gleichzeitig ha¬
bloc angenommen und das Präsidium ermächtig
er die Einbringung desselben dem Ehrenrathe an¬
die in Gemässheit des bezüglich der freien Aerzt
zuzeigen.
wahl gefassten Beschlusses nothwendig erscheinen¬
§ 15. Die durch Geldbussen eingehenden Beträge
den Aenderungen im restlichen Theile des Referen
fliessen in die Cassa der Aerztekammer.
Die Geldstrafen können, wenn sie in Rechtskraft ten-Entwurfes vorzunehmen. Die von der Wiener
— 7
tuell, wie soll der weitere Instanzenzug eingerichtet
Aerztekammer beschlossene Aeusserung über die Re¬
werden?»
form des Krankeneassen-Gesetzes hat folgenden Wort-
Antwort: Ja, und zwar der politischen Behörde
erster Instanz, weil die Schiedsgerichte der Kranken¬
cassen erfahrungsgemäss das Gutachten der sachver
Hohes k. k. Ministerium des Innern!
ständigen Aerzte zuweilen nicht berücksichtigen.
Die ehrerbietigst gefertigte Wiener Aerztekammer
16. Frage: «Besteht ein Bedürfnis nach Rege¬
beehrt sich hiemit, einige Fragen aus dem die Re
lung der Frage der sogenannten Doppelver
form des Krankencassengesetzes vom 30. März 1888
sicherung?»
betreffenden Fragebogen zu beantworten, und im
Antwort: Ja, weil diese Frage schon wieder¬
Sinne des Erlasses' des hohen Ministeriums vom
holt Veranlassung zu Differenzen zwischen einzelner
12. November 1894 anhangsweise auch einige im
Cassen und ihren Mitgliedern gegeben hat.
Fragebogen nicht berührte Punkte zur
«) «Soll die Regelung in der Weise gescheh
dass den Krankencassen das Recht eingeräumt wi
Sprache zu bringen.
die in Erfüllung der Krankenversicherungspflicht bei-
tretenden Personen statutarisch zur Anzeige ander
4. Frage: «(Betrifft ausschliesslich die Bezirks¬
weitig bestehender Versicherungen auf Krankengeld
krankencassen). Soll die Altersgrenze für den Beitritt
glieder über das 35. Lebensjahr zu verpflichten?»
freiwilliger Mit
Antwort: Ja, denn diese Verständigung ha
hinaus erhöht, dagegen anderseits die Aufnahme Nicht
versicherungspflichtiger von dem Ergebnis der ärzt- einen informativen Wort für die controlirenden Organe
ß) —Soll den bereits anderweitig auf Krankengel
lichen Untersuchung der Aufnahmswerber abhängig
versicherten Mitgliedern das Krankengeld statutarise
gemacht werden
soweit gekürzt werden, dass der Gesammtbezug an
Bejahenden Falls :
Krankengeld den Lohn nicht übersteigt?»
a) Wie ist die Altersgrenze zu bemessen?»
Antwort: «Nein, weil sich die Bedürfnisse des
Antwort: Die Aufnahme freiwilliger Mitglieder
soll nicht gestattet sein. — In Consequenz dieses Menschen im Erkrankungsfalle gewöhnlich steigern.»
7) «Empfiehlt sich eine andere als diese statuten
Standpunktes entfällt für die Wiener Aerztekammer
die Beantwortung der Frage über die Bemessung der mässige Regelung der Doppelversicherung?»
Antwort: Es empfiehlt sich, dass den ver
Altersgrenze und der eventuellen ärztlichen Unter-
sicherungspflichtigen Mitgliedern die Möglichkeit ge
suchung der Aufnahmswerber.
geben wird, sich für den Erkrankungsfall bei ihren
6. Frage: «Soll hinsichtlich der Wöchnerin-
Zwangscassen auf ein Krankengeld zu versichern
nen-Unterstützung für freiwillige Mitglieder
welches dem durchschnittlich verdienten Grundlohne
der Bezirkskrankencassen eine längere, als die
im § 22 festgesetzte Carenzzeit (etwa eine Carenzzeit gleich kommt.
17. Frage: «Welche Wünsche bestehen hin¬
von 9 Monaten) zulässig sein
sichtlich einer allfälligen Aenderung der gegenwärtigen
Antwort: Da die Wiener Aerztekammer prin-
Bestimmungen über die Spitalspflege sowie übei die
cipiell gegen die Aufnahme freiwilliger Mitglieder ist
bezügliche Ersatzpflicht der Krankencassen?»
so entfällt die Nothwendigkeit, diese Frage zu be-
Antwort: Die Zuweisung eines Kranken durch
antworten.
die Casse in’s Krankenhaus soll in der Regel über
T. Frage: «Soll die statutarische Befugnis des
§ 24, Z. 1 auch auf jene versicherungspflich- Antrag des Arztes geschehen.
tigen Mitglieder der im § 13 unter Z. 1 und 3 be
zeichneten Art ausgedehnt werden, welche ausserhalb
Die von der Wiener Aerztekammer in der Kranken
des Cassesprengels erkranken?»
cässenfrage gehegten Wünsche sind folgende :
Antwort: Nein, weil der um die Hälfte er¬
1. § 1 al. 2 des Gesetzes vom 30. März 1888
höhte Betrag nicht genügt, um für ausreichende
ärztliche Hilfe, für Medicamente und Heilbehelfe zu
hätte zu lauten :
sorgen, das Gesetz aber ärztliche Hilfe sicherste
«Dasselbe gilt auch von allen Arbeitern und Be¬
len will; weil ferner durch den Aufenthalt des Kran¬
ken ausserhalb des Krankencassensprengels jede Con- triebsbeamten, welche in Bergwerken auf vorbehaltene
Mineralien und den dazu gehörigen Anlagen oder in
trole unmöglich gemacht wird
einer unter die Gewerbeordnung fallenden oder einer
9. Frage: «Sollen die gegenwärtig zulässigen
sonstigen gewerbsmässig betriebenen Unternehmung
Rechtsfolgen für Simulation verschärft werden
ferner beim Eisenbahn- und Binnenschiffahrts-Betriebe
etwa in der Richtung, dass jene Simulanten, welche
beschäftigt sind, deren jährliches Einkomme
sich auf irgend eine Weise der Gutmachung des von
den Betrag von 800 Gulden nicht über
ihnen angerichteten Schadens (die Nachzahlung der
steigt.»
Beiträge) entziehen, von den Aufsichtsbehörden mit
Selbstverständlich wäre dieses Princip im Gesetze
Geld- bezw. im Nichteinbringungsfalle mit Arrest
consequent durchzuführen.
strafen belegt werden können?
2. Ein neuer Parograph des Gesetzes hätte
Antwort : Ja, weil der Simulant die Kranken
cassen betrügerischer Weise und durch Irreführung, zu lauten
Die den erkrankten Mitgliedern zu gewährende
des Arztes dessen Ansehen schädigt.
11. Frage: «Soll den Schiedsgerichten der freie ärztliche Behandlung ist in Wien in der Weise
zu sichern, dass die Cassen die Leistung der
Krankencassen die Competenz zur Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Versicherten und Kranken- Honorare an den Arzt, dessen Wahl aus der
Reihe der zur Behandlung der Cassemnitgliede
cassen, betreffend Unterstützungsansprüche, entzogen,
sich bereit erklärenden Aerzte dem Kranken
oder soll die Unanfechtbarkeit der Schiedssprüche
freisteht, übernehmen.
durch Schaffung einer Berufsinstanz eingeschränkt
Dieser Grundsatz wäre im Gesetze consequent
werden?
durchzuführen.
Bejahenden Falls:
3. § 13 Punkt 2 und 4, dann von Punkt 5 der
a) Wein soll diese Competenz zugewiesen, even-
werden.
§ 16. Die Functionen eines ehrenräthlichen Mit-
stattet.
§ 11. Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,
gliedes sind ein Ehrenamt und unentgeltlich. Etwa
indem er die Beschlussfähigkeit des Ehrenrathes, even
durch Erhebungen verursachte bare Auslagen werden
tuell die Anwesenheit des Beschuldigten und aller
ersetzt.
übrigen Vorgeladenen constatirt und durch den Schrift¬
§ 17. Die sämmtlichen ehrengerichtlichen Acten
führer die Beschwerde, bezw Anklage und den motivir¬
gesondert unter Verschluss aufzubewahren und
ten Beschluss des Ehrenrathes zur Einleitung des
ber dieselben ein eigenes Protokoll zu führen.
ehrenräthlichen Verfahrens verlesen lässt.
Die Protokollnummern der ehrenräthlichen Er¬
Hierauf erhält der Beschuldigte das Wort zur
kenntnisse sind im ärztlichen Standesbuche vorzu-
Gegenäusserung, wonach die Zeugen eventuell auch
merken.
die Sachverständigen einvernommen werden.
Sodann wurde die Geschäftsordnung für die
Ist der Beschwerdeführer selbst anwesend, erhält
Aerztekammertage (Delegirtenversammlung der öster¬
er hierauf das Wort. Die Schlusseinrede steht dem
reichischen Aerztekammern) genehmigt, sowie die vom
Beschuldigten zu.
Es steht dem Ehrenrathe frei, nach Bedarf oder I Delegirtentage vorgenommenen Wahl der mährischen
Aerztekammer als geschäftsführende Kammer für ein
über Antragdes Beschuldigten, event. des Beschwerde¬
Jahr gutgeheissen.
führers noch andere Zeugen einzuvernehmen und zu
Die «Oesterreichische ärztliche Ver-
diesem Behufe die Verhandlung zu vertagen.
einszeitung» wurde zum officiellen Organ der
Jedes Mitglied des Ehrenrathes hat das Recht,
Kammern bestimmt und ist den Kammermitgliedern
Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sach
und deren Stellvertretern je ein Exemplar des Blattes
verständigen, eventuell an den Beschwerdeführer zu
zuzumitteln.
stellen.
Professor Dr. R. v. Hebra und Primararzt Dr
Der Präsident'leitet die Verhandlung und sorgt
Hans Adler wurden zu Rechnungs- und Cassa-
für die vollständige Erörterung der Angelegenheit.
revisoren erwählt.
Er handhabt die Sitzungspolizei.
§ 12. Nach Schluss der Verhandlung fällt der
Ehrenrath entweder sogleich das Erkenntnis oder be¬
Kmmersitzung
schliesst den Tag, wann das Erkenntnis den Parteien
verkündet wird. Die Frist darf 14 Tage nicht über
am 22. December 1894.
schreiten.
Vorsitzender: Präsident Dr. Moriz Gauster.
Das Erkenntnis wird m'indlich verkündet und
über Verlangen der Parteien denselben schriftlich mit
Nach Verificirung des Protokolles der letzten
getheilt. Es kann den Parteien entweder vom Prä¬
Kammerversammlung und Mittheilung der Einläufe
sidenten allein, oder vor dem versammelten Ehren¬
wird die Wahl eines zweiten Cassa- und Rechnungs
rathe verkündet werden.
§ 13. Der Ehrenrath kann gegen solche der Kammer revisors vorgenommen, nachdem Dr. Hans Adler
die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen zu
angehörige Aerzte, welche sich eines des ärztlichen
Standes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht oder können e:klärte. Gewählt wurde Dr. Korn-feld
Sodann erstattet Dr. Weis das Referat über
ihre Pflichten als Angehörige der Aerztekammer ver-
letzt haben, nach Sicherstellung des Thatbestandes das vom Comité für die Reform des Kranken¬
cassen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem
durch ordnungsmässige Verhandlung.erkennen:
Vorstande beantragte Gutachten, welches in Beant-
a) auf eine Erinnerun
wortung des vom Ministerium der Kammer zugemit
b) auf eine Verwarnung
telten Fragebogens zu erstatten ist.
c) im Wiederhölungsfalle auf eine Rüge,
nach eingehender Berathung werden die An
d) kann er dieselben bei erheblichen Unzukömm-
träge des Referenten bis zum Punkte 2 des II. Ab¬
lichkeiten, wenn sie trotz Rüge fortgesetzt werden
schnittes mit geringfügigen Aenderungen angenom
ebenso bei schwereren Verletzungen der Standesehre
men. Bei letzterem Punkte entspinnt sich eine leb
oder bei fortgesetzter Nichtbeachtung der im Kammer¬
hafte Debatte, in welcher die Kammermitglieder Dr.
gesetze begründeten Anforderungen der Kammer -
Heinrich Adler „Fritsch, Dr. Herz, Dr v
zu Geldbussen von 10 bis 200 fl. je nach der Schwere
Khautz, Dr. Kornfeld, Prof. Schauta und
des Verschuldens verfallen oder endlich ihnen das
passive oder active Wahlrecht in die Kammer auf Zeit Dr. Schopf sich für die freie Aerztewahl aus¬
sprechen, während die Mitglieder Dr. Bernheim
oder dauernd entziehen.
Dr. Heim und Dr. Kramer sich gegen den auf
Der Ehrenrath kann die Veröffentlichung des in
die Codificirung der freien Aerztewahl bezughaben-
Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses zunächst in
den Antrag erklären.
einer Plenarversammlung der Kammer und als weitere
Bei der Abstimmung wird der die freie Aerzte
Verschärfung der Strafe die Publication in der „Wiene:
wahl fordernde Antrag mit Majorität angenommen,
Zeitung“ beschliessen.
der vom Comité beantragte Eventualantrag, welcher
§ 14. Gegen die Entscheidung des Ehrenrathes
für den Fall als die Gesetzgebung auf die Fest¬
auf Erinnerung und Verwarnung besteht kein Recurs¬
setzung der freien Aerztewahl nicht eingehen könnte,
recht. Gegen Ertheilung einer Rüge, Geldstrafe oder
Bestimmungen bezüglich der Sicherung ausreichen
die Entziehung des Wahlrechtes steht dem Betroffenen
der freier ärztlicher Behandlung durch Bestellung
der Recurs an die k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien
von Cassenärzten enthält, abgelehnt.
binnen acht Tagen nach Verkündigung des Erkennt¬
Hierauf wird der übrige Theil des Referates en
nisses zu, welche endgiltig entscheidet; gleichzeitig ha¬
bloc angenommen und das Präsidium ermächtig
er die Einbringung desselben dem Ehrenrathe an¬
die in Gemässheit des bezüglich der freien Aerzt
zuzeigen.
wahl gefassten Beschlusses nothwendig erscheinen¬
§ 15. Die durch Geldbussen eingehenden Beträge
den Aenderungen im restlichen Theile des Referen
fliessen in die Cassa der Aerztekammer.
Die Geldstrafen können, wenn sie in Rechtskraft ten-Entwurfes vorzunehmen. Die von der Wiener
— 7
tuell, wie soll der weitere Instanzenzug eingerichtet
Aerztekammer beschlossene Aeusserung über die Re¬
werden?»
form des Krankeneassen-Gesetzes hat folgenden Wort-
Antwort: Ja, und zwar der politischen Behörde
erster Instanz, weil die Schiedsgerichte der Kranken¬
cassen erfahrungsgemäss das Gutachten der sachver
Hohes k. k. Ministerium des Innern!
ständigen Aerzte zuweilen nicht berücksichtigen.
Die ehrerbietigst gefertigte Wiener Aerztekammer
16. Frage: «Besteht ein Bedürfnis nach Rege¬
beehrt sich hiemit, einige Fragen aus dem die Re
lung der Frage der sogenannten Doppelver
form des Krankencassengesetzes vom 30. März 1888
sicherung?»
betreffenden Fragebogen zu beantworten, und im
Antwort: Ja, weil diese Frage schon wieder¬
Sinne des Erlasses' des hohen Ministeriums vom
holt Veranlassung zu Differenzen zwischen einzelner
12. November 1894 anhangsweise auch einige im
Cassen und ihren Mitgliedern gegeben hat.
Fragebogen nicht berührte Punkte zur
«) «Soll die Regelung in der Weise gescheh
dass den Krankencassen das Recht eingeräumt wi
Sprache zu bringen.
die in Erfüllung der Krankenversicherungspflicht bei-
tretenden Personen statutarisch zur Anzeige ander
4. Frage: «(Betrifft ausschliesslich die Bezirks¬
weitig bestehender Versicherungen auf Krankengeld
krankencassen). Soll die Altersgrenze für den Beitritt
glieder über das 35. Lebensjahr zu verpflichten?»
freiwilliger Mit
Antwort: Ja, denn diese Verständigung ha
hinaus erhöht, dagegen anderseits die Aufnahme Nicht
versicherungspflichtiger von dem Ergebnis der ärzt- einen informativen Wort für die controlirenden Organe
ß) —Soll den bereits anderweitig auf Krankengel
lichen Untersuchung der Aufnahmswerber abhängig
versicherten Mitgliedern das Krankengeld statutarise
gemacht werden
soweit gekürzt werden, dass der Gesammtbezug an
Bejahenden Falls :
Krankengeld den Lohn nicht übersteigt?»
a) Wie ist die Altersgrenze zu bemessen?»
Antwort: «Nein, weil sich die Bedürfnisse des
Antwort: Die Aufnahme freiwilliger Mitglieder
soll nicht gestattet sein. — In Consequenz dieses Menschen im Erkrankungsfalle gewöhnlich steigern.»
7) «Empfiehlt sich eine andere als diese statuten
Standpunktes entfällt für die Wiener Aerztekammer
die Beantwortung der Frage über die Bemessung der mässige Regelung der Doppelversicherung?»
Antwort: Es empfiehlt sich, dass den ver
Altersgrenze und der eventuellen ärztlichen Unter-
sicherungspflichtigen Mitgliedern die Möglichkeit ge
suchung der Aufnahmswerber.
geben wird, sich für den Erkrankungsfall bei ihren
6. Frage: «Soll hinsichtlich der Wöchnerin-
Zwangscassen auf ein Krankengeld zu versichern
nen-Unterstützung für freiwillige Mitglieder
welches dem durchschnittlich verdienten Grundlohne
der Bezirkskrankencassen eine längere, als die
im § 22 festgesetzte Carenzzeit (etwa eine Carenzzeit gleich kommt.
17. Frage: «Welche Wünsche bestehen hin¬
von 9 Monaten) zulässig sein
sichtlich einer allfälligen Aenderung der gegenwärtigen
Antwort: Da die Wiener Aerztekammer prin-
Bestimmungen über die Spitalspflege sowie übei die
cipiell gegen die Aufnahme freiwilliger Mitglieder ist
bezügliche Ersatzpflicht der Krankencassen?»
so entfällt die Nothwendigkeit, diese Frage zu be-
Antwort: Die Zuweisung eines Kranken durch
antworten.
die Casse in’s Krankenhaus soll in der Regel über
T. Frage: «Soll die statutarische Befugnis des
§ 24, Z. 1 auch auf jene versicherungspflich- Antrag des Arztes geschehen.
tigen Mitglieder der im § 13 unter Z. 1 und 3 be
zeichneten Art ausgedehnt werden, welche ausserhalb
Die von der Wiener Aerztekammer in der Kranken
des Cassesprengels erkranken?»
cässenfrage gehegten Wünsche sind folgende :
Antwort: Nein, weil der um die Hälfte er¬
1. § 1 al. 2 des Gesetzes vom 30. März 1888
höhte Betrag nicht genügt, um für ausreichende
ärztliche Hilfe, für Medicamente und Heilbehelfe zu
hätte zu lauten :
sorgen, das Gesetz aber ärztliche Hilfe sicherste
«Dasselbe gilt auch von allen Arbeitern und Be¬
len will; weil ferner durch den Aufenthalt des Kran¬
ken ausserhalb des Krankencassensprengels jede Con- triebsbeamten, welche in Bergwerken auf vorbehaltene
Mineralien und den dazu gehörigen Anlagen oder in
trole unmöglich gemacht wird
einer unter die Gewerbeordnung fallenden oder einer
9. Frage: «Sollen die gegenwärtig zulässigen
sonstigen gewerbsmässig betriebenen Unternehmung
Rechtsfolgen für Simulation verschärft werden
ferner beim Eisenbahn- und Binnenschiffahrts-Betriebe
etwa in der Richtung, dass jene Simulanten, welche
beschäftigt sind, deren jährliches Einkomme
sich auf irgend eine Weise der Gutmachung des von
den Betrag von 800 Gulden nicht über
ihnen angerichteten Schadens (die Nachzahlung der
steigt.»
Beiträge) entziehen, von den Aufsichtsbehörden mit
Selbstverständlich wäre dieses Princip im Gesetze
Geld- bezw. im Nichteinbringungsfalle mit Arrest
consequent durchzuführen.
strafen belegt werden können?
2. Ein neuer Parograph des Gesetzes hätte
Antwort : Ja, weil der Simulant die Kranken
cassen betrügerischer Weise und durch Irreführung, zu lauten
Die den erkrankten Mitgliedern zu gewährende
des Arztes dessen Ansehen schädigt.
11. Frage: «Soll den Schiedsgerichten der freie ärztliche Behandlung ist in Wien in der Weise
zu sichern, dass die Cassen die Leistung der
Krankencassen die Competenz zur Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Versicherten und Kranken- Honorare an den Arzt, dessen Wahl aus der
Reihe der zur Behandlung der Cassemnitgliede
cassen, betreffend Unterstützungsansprüche, entzogen,
sich bereit erklärenden Aerzte dem Kranken
oder soll die Unanfechtbarkeit der Schiedssprüche
freisteht, übernehmen.
durch Schaffung einer Berufsinstanz eingeschränkt
Dieser Grundsatz wäre im Gesetze consequent
werden?
durchzuführen.
Bejahenden Falls:
3. § 13 Punkt 2 und 4, dann von Punkt 5 der
a) Wein soll diese Competenz zugewiesen, even-