|Lieber Hermann, deine Ansicht betreffs dieser weitgehenden Rechte
des Regisseurs und des Vorlesers – nach Belieben zu streichen u zu ändern! – theile
ich durchaus nicht. In Hinsicht auf »Regisseur« und auf »streichen« könnte man ja manches zugeben; beim Theater handelt es sich nicht nur um
einen Abend und das Mislingen des ersten kann natürlich die schwersten Folgen haben. Auch versteht
|der Regisseur
manchmal besser als der Autor, was des letztern Vortheil ist. Der Vorleser hat diese
Entschuldigungen nicht für sich. Er hat einfach die Pflicht, die Dinge so zu lesen
wie sie geschrieben sind. Ich will ihm noch etwas zugestehn: findet er das
betreffende Werk zu lang und ist der Autor unerreichbar für ihn – z. B. dadurch dass
er gestorben ist oder irgend einen andern Ausflug in |besondere Fernen
gemacht hat, – so mag er kürzen. Kann er aber den Autor
finden, so überlasse er ihm die Kürzungen oder lege
ihm mindestens die seinigen (die des Vorlesers) vor. Aenderungen sind absolut unstatthaft, wenn sie nicht vom Autor selbst oder mit Zustimmung des Autors gemacht sind, wobei noch zu bedenken
ist, dss auch gewisse Streichungen in ihrem Effekt nur dem |Sinne nach als
Aenderungen zu gelten haben. Würdest du beispielsweise, um etwas naheliegendes zu
citiren, den Schluss von »Die Todten schweigen« streichen, so würdest du auch aendern. – Wohin käme man also, wenn deine Idee über die Souveränität des
Vorlesers zu Recht bestände!
– In meiner Nov. die du vorlesen willst, bitte ich dich zwei Lapsus’ zu corrigiren:
Auf der vierten Seite, Zeile 22 ist der Satz zu streichen: »Die Scheiben klirren nur so stark, weil der Sturm –« (der Wagen ist nemlich offen, hat keine |Scheiben, die aus einer
früheren Fassung stehen geblieben sind.) Auf der 16. Seite,
Zeile 14, steht einmal Wohnzimmerthür statt
»Wohnungsthür«. –
– Dass ich nicht dabei sein kann, wenn Du die Geschichte liest, bedaure ich wirklich. Du wirst sie gewiss
zu starker Wirkung bringen.
Herzlichen Gruss, dein
ArthSch
ArthSch
Wien, 14. 11. 97
Bildrechte © Theatermuseum, Wien