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Überlieferung

Versand  Empfang
Versand: 1. – 3. 11. 1920
Adam, Robert
Wien
Empfang: [3. 11. 1920 – 5. 11. 1920?]
Schnitzler, Arthur
Wien
Textzeuge 1
Signatur GB, Cambridge, University Library, Schnitzler, B 1
Typ Brief
Beschreibung 1 Blatt, 4 Seiten, 2.318 Zeichen
Handschrift blaue Tinte, deutsche Kurrentschrift
Zufügungen
Schnitzler 1) mit Bleistift beschriftet: »Adam«
2) mit rotem Buntstift eine Unterstreichung
Ordnung mit Bleistift von unbekannter Hand nummeriert: »16«
Textzeuge 2
Signatur A, Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Cod.ser. 52.268, 95 verso, 96
Beschreibung Handschriftliche Abschrift, 2 Blätter, 2 Seiten, 2.318 Zeichen
Handschrift schwarze Tinte, Gabelsberger Kurzschrift
Textzeuge 3
Signatur A, Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Cod.ser. 52.268, 95 verso, 96
Beschreibung Maschinenschriftliche Abschrift, 2 Blätter, 2 Seiten, 2.318 Zeichen
Herstellung Schreibmaschine

Textqualität

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Zitieren

Empfohlene Zitierweise
Robert Adam an Arthur Schnitzler, 1. – 3. 11. 1920. In: Arthur Schnitzler: Briefwechsel mit Autorinnen und Autoren. Digitale Edition. Herausgegeben von Martin Anton Müller mit Gerd Hermann Susen, Laura Untner und Selma Jahnke, https://schnitzler-briefe.acdh.oeaw.ac.at/L02357.html (Abfrage 18. 6. 2026)
Kurz-Identifier

Für gekürzte Zitate reicht die Angabe der Briefnummer aus, die eindeutig und persistent ist: »L02357«.

Wikipedia-Vorlage
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Quelldaten

Die Quelldaten (TEI-XML) dieser Edition sind über Zenodo dauerhaft archiviert und zitierbar: DOI 10.5281/zenodo.20309129

Chronik

Montag, 1. 11. 1920

Aufenthaltsorte
Tagebuch
Wiener Schnitzler
Weiteres

Robert Adam an Arthur Schnitzler, 1. – 3. 11. 1920

|Wien, am 1. November
1920

Hochverehrter Herr Doktor!

Ich habe Ihr Schreiben mit größter Freude gelesen – und mit ebensogroßem Bedauern; mit Freude darüber, daß Sie die Güte hatten, mich zu einem so ehrenvollen und mir in jedem Sinne erstrebenswerten Amte in Vorschlag zu bringen; mit Bedauern – denn es ist mir nach dem derzeitigen Stande der österreichischen Gesetzgebung unmöglich, dem Rufe Folge zu leisten. § 578 der Zivilprozeßordnung lautet nämlich: »Richterliche Beamte dürfen, solange sie im richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen«, und dieses Verbot findet im § 595 Z. 3 seine Sanktion, wonach Schiedssprüche wirkungs|los sind, wenn hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichtes eine gesetzliche Bestimmung verletzt wurde. Die Teilnahme eines noch aktiven Berufsrichters an dem fraglichen Schiedsgerichte ist also leider unmöglich.
Sie können sich leicht vorstellen, mit welch bitteren Gefühlen ich diese unbarmherzigen Paragraphen zitiere.
Ich werde in den nächsten Tagen im Ausschuß der Richtervereinigung anregen, daß unter die anläßlich der Besoldungsreform von den Richtern zu stellenden Forderungen auch die nach Streichung des § 578 ZPO – der jetzt vollkommen obsolet und der unnötige Ausdruck eines den Richtern gegenüber bei Schaffung des Gesetzes gehegten Mißtrauens ist – aufgenommen werde, und ich bin ziemlich sicher, mit meiner Anregung durchzudringen: ob aber die Streichung so bald erfolgen wird, daß für den Verein meine Person noch in Betracht kommen könnte, ist doch sehr zweifelhaft.
|Es bleibt mir demnach nichts übrig, als Ihnen, hochverehrter Herr Doktor, auf’s herzlichste zu danken und Sie zu bitten, meinen Dank den andern Herren der Genossenschaft zugleich mit der Versicherung zu übermitteln, daß nur die erwähnte Gesetzesbestimmung mich abhält, das Anerbieten anzunehmen.
Mit den besten Grüßen Ihr
sehr ergebener
DrRAdam.
Nachschrift vom 3. November:
Ich bitte wegen Verzögerung der Absendung des Briefes um Entschuldigung. Ich wollte vorher durch Nachfrage bei Kollegen mir Sicherheit verschaffen, ob meine Rechtsansicht wirklich die richtige sei und ob nicht etwa doch für mich eine Möglichkeit bestehe, Ihnen – wie ich gerne wünschte – andern Bescheid zu senden. Aber |das Gesetz steht starr und unbeugsam da.
Nochmals die besten Grüße und vielen Dank!
Ihr
DrRAdam
    Bildrechte © University Library, Cambridge